Satzung

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Präambel

Der Einfluss von technischen Errungenschaften auf den gesellschaftlichen Alltag gewinnt zunehmend an Bedeutung. Der Verein Nydus One - nachstehend auch "Verein" genannt - hat sich deshalb zur Aufgabe gemacht durch Bildungs- und Informationsveranstaltungen das öffentliche Bewusstsein für einen verantwortungsvollen Umgang mit Technik und ihren Möglichkeiten zu stärken. Der Verein bietet ein Forum für alle Menschen die sich für Datenschutz, IT-Sicherheit, neue Medien u.ä. interessieren und sich mit Gleichgesinnten austauschen möchten.

§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Nydus One". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister und endet am 31.12. diesen Jahres.

§ 2 - Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe nach §52 Abschnitt 2 Nr.7 der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Regelmäßige öffentliche Treffen sowie Vorträge, Workshops, Diskussions- und Informationsveranstaltungen, 2. Öffentlichkeitsarbeit in allen Medien, 3. Informationsaustausch mit den in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Kontrollorganen, 4. Austausch und Kontakt mit Gruppen und Vereinen ähnlicher Zielsetzung, 5. Hilfestellung und Beratung bei technischen Fragen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.

§ 3 - Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.

(2) Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschen von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsquartal bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Austritt wird durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand vollzogen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§ 4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§ 5 - Ausschluss eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nachhaltig nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in schriftlicher Form unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(2) Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zugang des Ausschliessungsbeschlusses die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss.

§ 6 - Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen Beitrag. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(2) Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag fest gesetzt werden.

§ 7 - Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle in dieser Satzung oder Gesetz vorgesehenen Gegenstände, insbesondere 1. die Genehmigung des Finanzberichtes, 2. die Entlastung des Vorstandes, 3. die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder, 4. die Bestellung von Finanzprüfern, 5. Satzungsänderungen, 6. die Genehmigung der Beitragsordnung, 7. die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen, 8. Beschlüsse über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 9. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 10. die Auflösung des Vereins und die Beschlussfassung über die eventuelle Fortsetzung des aufgelösten Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern, oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Der Vorstand hat dann innerhalb einer Frist von sechs Wochen die Mitgliederversammlung durchzuführen.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder fernschriftlich durch ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zu geben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung gefasst werden, in der diese Tagesordnungspunkte ausdrücklich angekündigt worden sind. Solche Beschlüsse bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Vorbehaltlich Absatz 4 bedürfen die Beschlüsse einer Mitgliederversammlung der einfachen Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

(6) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen.

(7) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen vom Vorstand hierzu bestellten Vorstandsmitglied geleitet.

(8) Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist; das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

§ 9 - Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar: 1. dem Vorsitzenden, 2. einem stellvertretenden Vorsitzenden, 3. dem Kassenwart, 4. dem Schriftführer.

(2) Vorstand im Sinne des §26 Abs. 2 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB freigestellt.

(3) Der Kassenwart ist befugt, den Verein gegenüber dem kontoführenden Kreditinstitut des Vereins auch alleine zu vertreten.

(4) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist zulässig. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zu ihrer Amtsniederlegung oder Neuwahl im Amt.

(5) Besteht der Vorstand aus weniger als vier Mitgliedern, so ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen um Nachwahlen durchzuführen.

(6) Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

(7) Ein von der Mitgliederversammlung bestimmtes Vorstandsmitglied überwacht als Kassenwart die Haushaltsführung und verwaltet unter Beachtung etwaiger Vorstandsbeschlüsse das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung, die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichem Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Verfügung.

(8) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

(9) Der Vorstand kann einen "Wissenschaftlichen Beirat" einrichten, der für den Verein beratend und unterstützend tätig wird; in den Beirat können auch Nicht-Mitglieder berufen werden.

§ 10 - Finanzprüfer

(1) Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung einen oder zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung geben sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

(2) Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

(3) Die Finanzprüfer können auch Nicht-Mitglieder sein.

§ 11 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.